Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
der Firma maidhof elektro.technik GmbH, 63776 Mömbris

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1.
Geltungsbereich

1.1
Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen. Außerdem sind sie Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Auskünften und Beratung. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten sie als akzeptiert.

1.2
Für alle unsere Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere AGBs. Bedingungen des Bestellers gelten nur dann als von uns anerkannt, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden. Besondere Abreden sind ebenso nur mit schriftlicher Bestätigung wirksam.

1.3
Diese AGBs gelten auch für Ergänzungs -und Folgeaufträge der unter 1.1 beschriebenen Art. Mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme werden die AGBs spätestens wirksam.


2.
Vertragsinhalt

2.1
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zum Inkrafttreten der Schriftform. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.2
Sollten sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung oder im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage technische Änderungen bei Auftragsausführung als zweckdienlich erweisen, behalten wir uns vor, diese vorzunehmen.


3.
Preise

3.1
Die von uns ausgewiesenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Es sei denn diese wurde ausdrücklich von uns ausgewiesen. Sollte einen Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss eintreten, behalten wir uns vor diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

3.2
Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir - bei Nichtkaufleuten jedoch erst, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen - trotzdem die Preise  berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Übersteigt die Preiserhöhung wegen der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.


4.
Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

4.1
Die Ausführung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsabschluss. Es sei denn, dass wir die Ausführung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

4.2
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Verlängert sich die Ausführungsszeit, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

4.3
Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadenersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt.

4.4
Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4.5
Verlangt der Auftraggeber keine förmliche Abnahme, gilt die Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme als abgenommen. Gleiches gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen.


5.
Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
5.A
Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

5.A.1
Verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Dies gilt auch für Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

5.A.2
Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die  Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.A.3
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner, auf von uns gestellten Formularen, die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

5.A.4
Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

5.B
Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechtigung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter 5.A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

5.B.1
Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und zusätzliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

5.B.2
Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

5.B.3
Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen, bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

5.C
Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.


6.
Zahlung

6.1
In Rechnung gestellte Leistungen sind gemäß den auf unserer Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen fällig, wobei das Datum des Zahlungseinganges für eine fristgerechte Zahlung ausschlaggebend ist.

6.2
Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 Prozent über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.

6.3
Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

6.4
Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, weitere Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

6.5
Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehender Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6.6
Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

6.7
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.

6.8
Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne, dass wir ihm Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

6.9
Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


7.
Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Mieteigentumrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht. (§§ 947, 948 BGB). Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigungen des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


8.
Gewährleistung

8.1
Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk beträgt 12 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wenn
a)    Offensichtliche Mängel uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten schriftlich angezeigt werden,
b)    An der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c)    Der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Gehört dieser Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im Übrigen nur statthaft, wenn einen Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
d)    Die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftraggeber instandgehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

8.2
Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferungen, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung.

8.3
Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8.4
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertag nicht vorausgesetzt sind.

8.5
Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.


9.
Haftung

9.1
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.

9.2
Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die auch durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

9.3
Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

9.4
Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

9.5
Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

9.6
Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

9.7
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.

9.8
Werden von uns Dienstleistungen bestellt, so ist das dienstleistende Unternehmen für die Eignung seines Personals sowie Werkzeuge und Hilfsmittel verantwortlich. Der Dienstleister ist – auch wenn sich eine Nichteignung erst im Praxiseinsatz herausstellt – zu Schadenersatz – auch bei Minderleistung – verpflichtet. Die Leistungsabrechnung erfolgt ausschließlich über schriftlichen – von uns autorisiertem Personal – unterzeichneten Nachweis. Leistungsnachweise werden nur auf Anerkennung geprüft, wenn diese innerhalb der Leistungswoche vorgelegt werden.


10.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort  und Gerichtsstand

10.1
Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

10.3
Erfüllungsort ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.


11.
Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.


12.
Sonstiges

12.1
Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12.2
Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

12.3
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen der ungültigen Regelung am nächsten kommt.

Stand 04/2021